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Annahmeverzugslohn: Wann der Arbeitgeber trotz unwirksamer Kündigung nicht zahlen muss

Sie gewinnen den Kündigungsschutzprozess. Das Gericht stellt fest, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Und dann kommt die Frage, um die es - neben der Höhe der Abfindung - wirtschaftlich geht: Wer zahlt die Vergütung für die Monate, in denen Sie nicht gearbeitet haben?
Diese Nachzahlung heißt Annahmeverzugslohn. Bei einem Verfahren über zwei Instanzen geht es schnell um ein bis zwei Jahresgehälter. Genau deshalb ist der Annahmeverzugslohn der eigentliche Hebel in jeder Abfindungsverhandlung: Je höher das Risiko für den Arbeitgeber ist, desto größer ist Ihre Verhandlungsmacht.
Dabei hat sich dieses Risiko seit 2020 spürbar verschoben. Der Arbeitgeber kann Ihnen heute entgegenhalten, Sie hätten es böswillig unterlassen, in der Zwischenzeit anderweitig Geld zu verdienen. Und er hat inzwischen auch Instrumente, dies zu belegen. Wer diese Grundsätze nicht kennt, gewinnt zwar den Kündigungsschutzprozess und erhält trotzdem keine rückständige Vergütung vom Arbeitgeber ausgezahlt.

1. Was Annahmeverzugslohn ist und wann er entsteht

Endet Ihr Arbeitsverhältnis nach einer unwirksamen Kündigung und werden Sie dennoch vom Arbeitgeber nicht weiterbeschäftigt, gerät dieser in Annahmeverzug. Er schuldet Ihnen die Vergütung, obwohl Sie nicht gearbeitet haben, weil er Ihre Arbeitsleistung nicht angenommen hat, § 615 Satz 1 BGB.
Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbestand, dass Sie arbeitsfähig und ernsthaft leistungsbereit waren und dass Sie Ihre Arbeitsleistung angeboten haben. Nach einer Arbeitgeberkündigung ist ein ausdrückliches Angebot der Arbeitsleistung regelmäßig entbehrlich, weil der Arbeitgeber mit der Kündigung zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Arbeitsleistung von Ihnen nicht mehr will. Arbeitsfähigkeit und Leistungswille müssen allerdings während des gesamten Verzugszeitraums vorliegen, nicht nur zu Beginn.
Was Sie sich anrechnen lassen müssen, richtet sich nach zwei verschiedenen Normen, und diese Unterscheidung ist keine Spitzfindigkeit:
  1. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, also im noch bestehenden Arbeitsverhältnis, gilt § 615 Satz 2 BGB.
  2. Nach Ablauf der Kündigungsfrist, wenn die Kündigung sich als unwirksam erweist, gilt § 11 Nr. 2 KSchG.
Beide Normen rechnen den böswillig unterlassenen Verdienst an, sie sind aber nicht deckungsgleich. § 615 Satz 2 BGB erfasst zusätzlich das, was Sie infolge des Unterbleibens der Arbeit an Aufwendungen erspart haben. § 11 KSchG unterscheidet zwischen tatsächlich erzielten Verdienst, böswillig unterlassenen Verdienst und übergegangenen öffentlich-rechtlichen Leistungen.
Verena Wollert vor Kanzleigebäude
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Ich bin Verena Wollert, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Diplom-Kauffrau. 20 Jahre lang habe ich Arbeitgeber beraten und dabei genau die Strategien entwickelt, die heute gegen Arbeitnehmer eingesetzt werden.
Seit 2023 vertrete ich die andere Seite. Gerne auch Sie!

2. Wie das Risiko früher verteilt war

Bis 2020 war der Einwand des Arbeitgebers, Sie hatten es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen, weitgehend theoretisch. Die Darlegungs- und Beweislast lag und liegt beim Arbeitgeber, denn er hat mit der unwirksamen Kündigung die Ursache für den Annahmeverzug gesetzt. Nur wusste dieser nicht, welche Stellen die Agentur für Arbeit dem gekündigten Arbeitnehmer angeboten hatte, ob dieser sich beworben hatte und was daraus geworden war: alles außerhalb seines Kenntnisbereiches.
Die Folge war eine klare Verhandlungslage: Mit zunehmender Verfahrensdauer wuchs das Zahlungsrisiko des Arbeitgebers und damit sein Anreiz, sich zu vergleichen. Das ist keine Rechtsregel, sondern eine Erfahrung aus der Verhandlungspraxis. Ich habe solche Rechnungen jahrelang selbst aufgestellt.
Verena Wollert Lederjacke braun
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Antworten Sie nicht ungeprüft. Welche Angaben Sie schulden und welche nicht, entscheidet über Ihre Nachzahlung. Schreiben Sie mir oder rufen Sie an, ich melde mich innerhalb von 24 Stunden.

3. Die Wende kam 2020: Der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers

Mit dem Urteil vom 27. Mai 2020 (5 AZR 387/19) hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung geändert und dem Arbeitgeber erstmals einen Auskunftsanspruch zugesprochen. Grundlage ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB.
Wer Annahmeverzugslohn verlangt, muss dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen mitteilen, welche Vermittlungsvorschläge ihm die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im Verzugszeitraum unterbreitet haben, und zwar unter Angabe von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung. Der Arbeitgeber kann diesen Anspruch im laufenden Zahlungsprozess einredeweise geltend machen, er muss ihn nicht gesondert einklagen.
Das klingt technisch. Praktisch wurde er in dem Moment, in dem der Einwand des böswilligen Unterlassens von einer Behauptung zu einer Waffe wurde.

4. 2024: Wann sich die Beweislast gegen Sie dreht

Mit Urteil vom 7. Februar 2024 (5 AZR 177/23) hat das BAG die Linie präzisiert. Zwei Punkte sind für Sie entscheidend.
  1. Erstens, die gute Nachricht: Gekündigte Arbeitnehmer sind nicht generell und ohne Weiteres verpflichtet, aus eigenem Antrieb Bewerbungen zu schreiben. Die Feststellungslast dafür, ob die Vermittlungsvorschläge überhaupt zumutbare und im Fall einer Bewerbung verwirklichbare Erwerbschancen waren, bleibt beim Arbeitgeber. Bloße Untätigkeit ist noch keine Böswilligkeit. Böswillig handelt nur, wem vorzuwerfen ist, dass er trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt. Fahrlässigkeit genügt nicht, auch grobe Fahrlässigkeit nicht.
  2. Zweitens, die gefährliche Nachricht: Sie trifft eine sekundäre Darlegungslast. Zu den Ihnen unterbreiteten Vermittlungsvorschlägen und Ihren Reaktionen darauf müssen Sie sich im Prozess näher erklären. Das ist keine Umkehr der Beweislast, die bleibt beim Arbeitgeber. Es bedeutet aber, dass Sie sich zu Vorgängen aus Ihrer eigenen Sphäre äußern müssen.
Und es gibt einen Punkt, an dem es kippt. Vereiteln Sie vorsätzlich konkrete Erwerbschancen oder verhindern Sie gezielt, dass Ihnen zumutbare Arbeit überhaupt angeboten wird, kann das Böswilligkeit begründen. Hat der Arbeitgeber im Prozess konkret vorgetragen, welche zumutbare Tätigkeit realisierbar gewesen wäre und welchen Verdienst diese gebracht hätte, sind Sie an der Reihe: Sie müssen darlegen und beweisen, dass eine Bewerbung auf diese Stelle erfolglos geblieben wäre.
Entscheidend ist die Reihenfolge. Ohne konkreten Vortrag des Arbeitgebers zu Tätigkeit, Realisierbarkeit und Verdiensthöhe passiert nichts. Pauschale Behauptungen des Arbeitgebers, es habe „am Markt genug offene Stellen gegeben", genügen dabei nicht.

5. Was ein Arbeitgeber tut, der es geschickt anstellt

Aus dieser Rechtsprechung lässt sich eine Vorgehensweise ableiten, die von cleveren Arbeitgeber regelmäßig angewendet wird. Ich beschreibe sie hier, weil Sie sie erkennen sollten, bevor sie wirkt:
  • Auskunft verlangen, früh und schriftlich. Nicht erst im Prozess, sondern sobald Zahlungsansprüche im Raum stehen.
  • Selbst Stellenangebote übermitteln. Der Arbeitgeber sucht am Markt nach passenden offenen Stellen und schickt sie Ihnen zu, laufend und dokumentiert. Je konkreter und zumutbarer, desto besser für ihn.
  • Auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Damit nimmt er Ihnen das naheliegendste Argument, warum Sie eine Stelle nicht annehmen konnten.
  • Jede Reaktion und jedes Schweigen dokumentieren.
Der Zweck ist nicht, Sie an Ihren alten Arbeitsplatz zurückzuholen. Der Zweck besteht darin, im Zahlungsprozess gegen Ihre geltend gemachten Vergütungsansprüche konkret vortragen zu können. Denn ohne diesen Vortrag läuft der Einwand des böswilligen Unterlassens ins Leere.
Annahmeverzugslohn

6. Die erste Grenze: Keine Bewerbungspflicht in der Freistellungsphase

Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Entwicklung inzwischen zwei Grenzen gesetzt. Die erste betrifft die Zeit vor Ablauf der Kündigungsfrist.
Mit Urteil vom 12. Februar 2025 (5 AZR 127/24) hat das BAG entschieden, dass ein einseitig freigestellter Arbeitnehmer während der noch laufenden Kündigungsfrist regelmäßig nicht verpflichtet ist, bereits ein anderweitiges Arbeitsverhältnis einzugehen.
Der Fall ist deutlich: Die Arbeitgeberin hatte den freigestellten Arbeitnehmer mit 43 Stellenangeboten versorgt, ihn ausdrücklich vom Wettbewerbsverbot befreit und die Vergütung für den letzten Monat der Kündigungsfrist verweigert. Der Arbeitnehmer hatte sich erst ganz zum Schluss auf sieben davon beworben. Das BAG gab ihm trotzdem recht.
Der tragende Grund ist Ihr Beschäftigungsanspruch. Wer Sie einseitig freistellt, verletzt seine eigene Beschäftigungspflicht und kann von Ihnen dann nicht verlangen, dass Sie zu seiner finanziellen Entlastung ein neues Arbeitsverhältnis aufnehmen.
Wichtig ist die genaue Reichweite: Das Urteil bedeutet nicht, dass in dieser Phase jede Bewerbung entbehrlich wäre. Es besteht aber regelmäßig keine Obliegenheit, bereits ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen. Ob und in welchem Umfang Bewerbungen erwartet werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Aber diese Grundsätze gelten nur während der Kündigungsfrist. Nach deren Ablauf sieht die Lage anders aus.

7. Die zweite Grenze: Was der Arbeitgeber über Ihre Bewerbungen nicht erfahren muss

Der Auskunftsanspruch ist eng begrenzt, und diese Grenze wird in der Praxis regelmäßig überschritten.
Geschuldet sind die Ihnen persönlich unterbreiteten Vermittlungsvorschläge von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter, typischerweise mit Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung. Mehr nicht. Einen allgemeinen Auskunftsanspruch über sämtliche Ihrer Eigenbewerbungen, über Bewerbungsunterlagen oder über den Verlauf einzelner Bewerbungsverfahren hat der Arbeitgeber nicht. Das entspricht der Linie der Instanzgerichte, und der 5. Senat des BAG hat sie im August 2026 bestätigt.
Die Begründung ist konsequent: Der Auskunftsanspruch reicht nur so weit, wie der Arbeitgeber Informationen braucht, um seine eigene Darlegungslast überhaupt anstoßen zu können. Alles Weitere gehört in die abgestufte Darlegungs- und Beweislast im Zahlungsprozess.
Ein Freibrief ist das nicht. Ihre sekundäre Darlegungslast im Prozess bleibt bestehen: Wer Annahmeverzugslohn verlangt, muss sich erklären, wie er mit zumutbaren Stellenangeboten umgegangen ist. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt. Sie müssen nicht vorab Rechenschaft ablegen, sondern erst dann, wenn der Arbeitgeber konkret vorgetragen hat.

8. Was noch kein Vermittlungsvorschlag ist

Wie weit der Einwand des Arbeitgebers reicht, hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 31. März 2026 (15 Sa 33/25) in zwei praktisch wichtigen Punkten konkretisiert.
  1. Erstens: Nicht jede Nachricht, die in Ihrem Vermittlungspostfach im Profil bei der Agentur für Arbeit landet, ist schon ein Vermittlungsvorschlag. Der Arbeitgeber kann also nicht pauschal auf den Inhalt Ihres Postfachs verweisen und daraus zumutbare Erwerbschancen ableiten.
  2. Zweitens: Eine Gehaltsvorstellung von rund 25 Prozent über Ihrem bisherigen Gehalt begründet für sich genommen noch kein einstellungsverhinderndes Verhalten. Erheblich ist gezielt einstellungsverhinderndes Verhalten, nicht jede ambitionierte oder ungeschickte Forderung im Bewerbungsgespräch. Das ist für die Praxis wichtig, weil Arbeitgeber im Prozess gern beides versuchen: den Verweis auf ein volles Postfach und den Vorwurf, man habe sich mit überzogenen Forderungen selbst aus dem Rennen genommen.
Selbst die Mitteilung im Bewerbungsgespräch, nach dem gewonnenen Kündigungsschutzprozess am liebsten zum alten Arbeitgeber zurückkehren zu wollen, begründet nach der Rechtsprechung des BAG noch kein einstellungsverhinderndes Verhalten.

9. Wann eine Stelle zumutbar ist

Böswilligkeit setzt immer eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Es gibt keine feste Regel. In die Abwägung fließen ein:
  • die Person des Arbeitgebers, bei dem die angebotene Stelle bestünde
  • Art der Tätigkeit im Verhältnis zu Ihrer Qualifikation und bisherigen Position
  • Vergütung und sonstige Arbeitsbedingungen
  • Arbeitsort und Erreichbarkeit
  • ob eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber realistisch im Raum stand.
  • Eine feste Rangfolge gibt es nicht, und auch die Verfahrensdauer ist kein eigenständiges Kriterium, das ab einem bestimmten Zeitpunkt automatisch strengere Anforderungen auslöst.
Sozialrechtliche Pflichten gegenüber der Agentur für Arbeit sind dabei nicht eins zu eins zu übertragen. Dass die Agentur Ihnen eine Stelle als zumutbar zuweist, macht sie arbeitsrechtlich nicht automatisch zumutbar. Umgekehrt hilft es Ihnen aber auch nicht, wenn Sie sich lediglich formal arbeitsuchend melden und im Vorstellungsgespräch durchblicken lassen, dass Sie ohnehin nicht auf dieser Stelle arbeiten wollen. Wer Vermittlungsbemühungen aktiv verhindert, handelt böswillig.

10. Was Sie jetzt konkret tun sollten

Aus der Rechtsprechung ergibt sich eine überschaubare Liste. Wer sie befolgt, nimmt dem Arbeitgeber den Einwand fast vollständig:
  • Melden Sie sich arbeitssuchend und bleiben Sie gemeldet. Wer sich abmeldet oder unerreichbar ist, riskiert die Umkehr der Beweislast.
  • Sammeln Sie jeden Vermittlungsvorschlag mit Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung. Diese Angaben schulden Sie ohnehin und geordnete Unterlagen im Vorfeld sind besser als eine hektische Rekonstruktion im Prozess.
  • Reagieren Sie auf Vermittlungsvorschläge und halten Sie die Reaktion fest. Bewerbung, Absage, Grund. Auch eine begründete Ablehnung ist eine Reaktion.
  • Rechtlich kommt es zwar auf Kenntnis, Zumutbarkeit und eine realistische Erwerbschance an, praktisch ersparen Sie sich mit einer dokumentierten Reaktion die spätere Diskussion.
  • Schweigen Sie nicht auf Stellenangebote Ihres Arbeitgebers. Schweigen ist der Fehler, der in der Praxis am häufigsten Geld kostet.
  • Dokumentieren Sie Ihre Leistungsbereitschaft gegenüber dem alten Arbeitgeber, schriftlich und widerspruchsfrei.
  • Holen Sie den Verzicht auf das Wettbewerbsverbot ein, bevor Sie eine Stelle bei einem Wettbewerber annehmen.
  • Regeln Sie den Annahmeverzugslohn ausdrücklich im Vergleich. Eine pauschale Abgeltungsklausel kann Ihre Nachzahlung mit erledigen.
Verena Wollert vor Kanzleigebäude
Ich bin Ihre Ansprechpartnerin
Nicht nur die Höhe der Abfindung, sondern auch der Annahmeverzugslohn entscheidet über den wirtschaftlichen Ausgang Ihres Kündigungsschutzverfahrens. Und dieser wird in den ersten Wochen nach der Kündigung vorbereitet, nicht am Ende des Prozesses. Wer bis zum Kammertermin wartet, hat die Weichen längst gestellt.
Ich prüfe Ihre Ansprüche, beantworte das Auskunftsverlangen des Arbeitgebers und bewerte, welche Stellenangebote Sie ablehnen können und welche nicht. Zugleich rechne ich für Sie durch, was Ihr Anspruch in einer Vergleichsverhandlung wert ist. Meine Kanzlei arbeitet digital und papierlos, Besprechungen führen wir per Video oder Telefon durch.
Ein persönlicher Termin in Mannheim oder Karlsruhe ist möglich, aber selten erforderlich.

11. Fazit - Das Wichtigste zum Annahmeverzugslohn

  • Annahmeverzugslohn ist die Vergütung für die Zeit, in der Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitsleistung nach einer unwirksamen Kündigung nicht angenommen hat. Bei langen Verfahren geht es um ein bis zwei Jahresgehälter.
  • Bis zum Ende der Kündigungsfrist gilt § 615 Satz 2 BGB, danach § 11 Nr. 2 KSchG. Angerechnet wird, was Sie böswillig zu verdienen unterlassen haben.
  • Seit dem Urteil des BAG vom 27.05.2020 (5 AZR 387/19) muss der Arbeitnehmer Auskunft über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit erteilen.
  • Nach dem Urteil des BAG vom 07.02.2024 (5 AZR 177/23) besteht keine generelle Pflicht zu Eigenbewerbungen. Die Beweislast bleibt beim Arbeitgeber, er muss konkret zu Tätigkeit, Realisierbarkeit und Verdiensthöhe vortragen. Erst danach müssen Sie sich erklären.
  • Bei einseitiger Freistellung während der Kündigungsfrist besteht regelmäßig keine Obliegenheit, bereits ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen (5 AZR 127/24 vom 12.02.2025).
  • Der Auskunftsanspruch umfasst nur die vom Arbeitgeber persönlich unterbreiteten Vermittlungsvorschläge, nicht Eigenbewerbungen, Bewerbungsunterlagen oder Verfahrensverläufe.
  • Nicht jede Nachricht im Vermittlungspostfach ist ein Vermittlungsvorschlag, und eine Gehaltsforderung von rund 25 Prozent über dem bisherigen Gehalt ist für sich genommen kein einstellungsverhinderndes Verhalten (LAG Baden-Württemberg vom 31.03.2026, 15 Sa 33/25).
  • Der wirksamste Schutz ist Dokumentation: gemeldet bleiben, jeden Vorschlag festhalten, auf jedes Angebot reagieren.

12. FAQ - Häufige Fragen zum Annahmeverzugslohn

Was ist Annahmeverzugslohn?
Bekomme ich nach gewonnener Kündigungsschutzklage automatisch mein Gehalt nachgezahlt?
Was bedeutet böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes?
Muss ich mich während des Kündigungsschutzprozesses bewerben?
Muss ich mich schon während der Kündigungsfrist bewerben, wenn ich freigestellt bin?
Welche Auskunft schulde ich meinem früheren Arbeitgeber?
Wer muss beweisen, dass ich eine zumutbare Stelle ausgeschlagen habe?
Was passiert mit dem bezogenen Arbeitslosengeld?
Kann ich den Annahmeverzugslohn in einem Vergleich verlieren?
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Verena Wollert vor Kanzleigebäude
Über die Autorin
Verena Wollert ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Diplom-Kauffrau. An ihren Standorten in Mannheim und Karlsruhe berät und vertritt sie Arbeitnehmer, Betriebsräte und Insolvenzverwalter in sämtlichen Bereichen des Arbeitsrechts – von der Kündigung über Aufhebungsverträge und Abfindungen bis hin zu komplexen Umstrukturierungen - auch in Insolvenzverfahren. Mit über 20 Jahren Berufserfahrung und ihrer langjährigen Tätigkeit auf Arbeitgeberseite kennt sie die Strategien beider Seiten aus erster Hand. In Verbindung mit ihrer besonderen Expertise im Insolvenzarbeitsrecht und ihrem wirtschaftlichen Verständnis als Diplom-Kauffrau bietet sie eine rechtlich fundierte, strategische und praxisnahe Beratung, die konsequent auf die Interessen ihrer Mandanten ausgerichtet ist.
Bildquellennachweis: KI generiert via ChatGPT
Verena Wollert
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