Zum Inhalt springen

Kündigung erhalten – was tun? Fristen, Freistellung und die teuren Fallstricke

Die Kündigung liegt auf dem Tisch. Ab dem Zugang des Schreibens läuft die Uhr, und zwar schneller, als die meisten Arbeitnehmer vermuten.
Was Sie in den ersten Tagen tun müssen, ist schnell benannt: Zugang prüfen, Fristen einhalten, nichts unterschreiben. Das lesen Sie überall. Die teuren Fehler entstehen in meiner Praxis aber an ganz anderer Stelle: Wenn der Arbeitgeber Sie unwiderruflich freistellt, den Dienstwagen zurückfordert oder wenn Sie sich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankschreiben lassen. Dort geht es um Geld – Urlaubsabgeltung, Überstundenguthaben, Schadensersatzansprüche wegen vorzeitiger Rückgabe des Dienstwagens und Entgeltfortzahlung. Genau diese Punkte behandle ich hier ausführlich, weil sie in den meisten Ratgebern fehlen.
Ich bin Verena Wollert, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Diplom-Kauffrau. 20 Jahre lang habe ich die Arbeitgeberseite beraten und erst 2023 die Seiten gewechselt. Ich weiß deshalb sehr genau, wie in Personalabteilungen nach einer Kündigung gedacht und gerechnet wird – und wo Arbeitgeber regelmäßig Fehler machen.

1. Die ersten Schritte nach Erhalt der Kündigung

  1. Zugang der Kündigung prüfen: Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, prüfen Sie zuerst, ob diese schriftlich erfolgt ist und von einer kündigungsberechtigten Person mit einer Originalunterschrift unterzeichnet worden ist. Maßgeblich für alle weiteren Schritte ist das Datum des tatsächlichen Zugangs, nicht das Datum auf dem Kündigungsschreiben.
  2. Wichtige Fristen beachten: Melden Sie sich unverzüglich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend (spätestens innerhalb von drei Tagen), um Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden. Eine Kündigung gilt in der Regel als wirksam, wenn Sie nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht haben.
  3. Keine übereilten Unterschriften leisten: Unterschreiben Sie nach Erhalt der Kündigung keine weiteren Dokumente, etwa einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag, den Ihnen der Arbeitgeber anbietet, ohne weitere rechtliche Prüfung. Solche Vereinbarungen führen oft zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Nachteilen und können grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden.
Verena Wollert vor Kanzleigebäude
Wann sollte ich rechtliche Beratung einholen?
Ob Ihre Kündigung wirksam ist, hängt von vielen Faktoren ab und muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geprüft werden.
Häufig lassen sich durch eine Kündigungsschutzklage Vergleiche mit Abfindungszahlungen erzielen, sofern Sie zu Ihrem alten Arbeitgeber nicht zurückkehren möchten.

2. Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Aus zwei Jahrzehnten auf der Arbeitgeberseite weiß ich: Kündigungen scheitern häufig an handwerklichen Fehlern. Diese Punkte prüfe ich zuerst:
  • Schriftform und Unterschrift. Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder mündlich ist unwirksam. Auch eine eingescannte oder gedruckte Unterschrift genügt nicht.
  • Vertretungsmacht. Unterschreibt jemand, von dem im Unternehmen nicht bekannt ist, dass dieser zum Ausspruch der Kündigung berechtigt ist und liegt der Kündigung keine Originalvollmacht bei, können Sie die Kündigung unter Umständen durch eine unverzügliche Zurückweisung zu Fall bringen.
  • Anhörung des Betriebsrats. Wurde der Betriebsrat nach § 102 BetrVG nicht oder nur unvollständig angehört, ist die Kündigung unwirksam.
  • Sozialauswahl. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zutreffend gewichtet haben.
  • Fehlende Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung.
  • Sonderkündigungsschutz für Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit oder Pflegezeit, Schwerbehinderte oder Gleichgestellte und Betriebsratsmitglieder.
  • Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG. Wird bei einem größeren Personalabbau die Anzeige bei der Agentur für Arbeit fehlerhaft erstattet, kann das die Kündigung ebenfalls unwirksam machen.
Welcher dieser Punkte in Ihrem Fall greift, lässt sich erst nach Durchsicht des Kündigungsschreibens und Ihrer Vertragsunterlagen beurteilen.
Verena Wollert Lederjacke braun
Sie wollen wissen, ob Ihre Kündigung wirksam ist?
Schicken Sie mir Ihr Kündigungsschreiben und Ihren Arbeitsvertrag. Ich prüfe beides und melde mich innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen. Meine Kanzlei arbeitet digital und papierlos, ein persönlicher Termin in Mannheim oder Karlsruhe ist möglich, aber oft gar nicht erforderlich.

3. Muss ich nach der Kündigung noch arbeiten?

Ja. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht Ihr Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten unverändert fort. Wer nach Erhalt der Kündigung einfach von der Arbeit fernbleibt, riskiert eine zusätzliche außerordentlich fristlose Kündigung. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie Urlaub nehmen oder wenn der Arbeitgeber Sie freistellt. Und genau hier wird es wirtschaftlich interessant.

4. Unwiderrufliche Freistellung: Darf mein Arbeitgeber das?

Viele Arbeitgeber sprechen zusammen mit der ordentlichen Kündigung eine Freistellung aus. Sie sollen dann ab dem Tag der Freistellung im Unternehmen nicht mehr weiterarbeiten, das Arbeitsverhältnis besteht aber weiter fort.
Bei der widerruflichen Freistellung behält sich der Arbeitgeber vor, Sie jederzeit wieder zur Arbeit zu rufen. Sie müssen deshalb weiter zur Verfügung stehen. Bei der unwiderruflichen Freistellung verzichtet der Arbeitgeber endgültig auf Ihre Arbeitsleistung und Sie können frei über Ihre Zeit verfügen.
In der Praxis erfolgt nach Ausspruch einer Kündigung meist eine unwiderrufliche Freistellung.
Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch darauf, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auch tatsächlich beschäftigt zu werden. Eine einseitige Freistellung ist deshalb nur zulässig, wenn eine wirksame vertragliche oder tarifliche Regelung dies vorsieht oder wenn die Interessen des Arbeitgebers im Einzelfall überwiegen – etwa bei betriebsbedingtem Wegfall des Arbeitsplatzes, bei Geheimhaltungsinteressen oder bei einem zerstörten Vertrauensverhältnis. Nach einer ordentlichen Kündigung wird das Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung in den meisten Fällen bejaht. Pauschal gilt dieser Grundsatz aber nicht.
Wichtig ist außerdem: Eine Freistellung sagt nichts über die Wirksamkeit der Kündigung aus. Die Drei-Wochen-Frist läuft unverändert weiter. Wer die Freistellung als Zeichen wertet, dass ohnehin alles entschieden sei, verliert seinen Kündigungsschutz allein durch Zeitablauf.

5. Was die Freistellung für die Vergütung, das Wettbewerbsverbot und die Anrechnung von Zwischenverdienst bedeutet

Solange das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht, schuldet Ihnen der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung in voller Höhe, einschließlich Zulagen, Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, Sachbezügen und variabler Bestandteile. Dies gilt auch für Ihre Bonusansprüche oder Ihre Ansprüche aus einer Zielvereinbarung - auch im Falle der Freistellung.
Ein Punkt wird regelmäßig übersehen: Auch während der unwiderruflichen Freistellung gilt das Wettbewerbsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis fort.
Damit dürfen Sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiterhin nicht in Konkurrenz zu ihrem Arbeitgeber treten. Gleichzeitig müssen Sie sich - nach Aufforderung des Arbeitgebers - einen möglicherweise erzielten anderweitigen Zwischenverdienst anrechnen lassen.
Das Wettbewerbsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis ist nur dann aufgehoben, wenn der Arbeitgeber in dem unwiderruflichen Freistellungsschreiben ausdrücklich verlangt, dass Sie sich den Zwischenverdienst nach § 615 S. 2 BGB anrechnen lassen müssen. Nur in diesen Fällen gilt das Wettbewerbsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis nicht mehr. Gleichzeitig müssen Sie sich den erzielten Zwischenverdienst zwingend auf die Vergütung anrechnen lassen.

6. Urlaub und Überstunden: Werden diese bei einer Freistellung verrechnet?

Hier liegt in der Praxis das meiste Geld auf dem Tisch.

Anrechnung des Resturlaubs

Der Arbeitgeber kann Ihren offenen Urlaub in die Freistellungsphase legen und damit erfüllen. Das setzt aber voraus, dass die Freistellung unwiderruflich ist und der Arbeitgeber in dem Freistellungsschreiben erklärt, dass die Freistellung unter Anrechnung des bestehenden Urlaubsanspruches erfolgt. Den genauen Zeitpunkt des Urlaubs kann der Arbeitgeber in dem Freistellungsschreiben ausdrücklich benennen, muss es aber nicht. Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Urlaubsanspruch nicht erfüllt werden, weil Sie nicht sicher über Ihre Zeit verfügen können.
Werden Sie während der Freistellung krank und weisen Sie dies ärztlich nach, werden diese Tage nach § 9 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet.

Abbau von Überstunden

Für den Abbau eines Zeitguthabens gelten die gleichen Grundsätze wie beim Urlaub. Nur dann, wenn der Arbeitgeber Ihnen in der unwiderruflichen Freistellung eindeutig mitgeteilt hat, dass die Freistellung auch unter Anrechnung des Überstunden- oder Arbeitszeitguthabens erfolgt, werden auch die Überstunden- oder Arbeitszeitguthaben im Freistellungszeitraum erfüllt. Bei einer widerruflichen Freistellung ist auch dies nicht möglich.

7. Arbeitssuchend melden, Sperrzeit und Arbeitslosengeld

Wichtig ist die Unterscheidung zweier Meldungen. Arbeitssuchend melden Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung, online oder telefonisch, unabhängig davon, wie lange Ihre Kündigungsfrist noch läuft. Arbeitslos müssen Sie sich erst am ersten Tag der tatsächlichen Arbeitslosigkeit gemeldet haben. Eine Sperrzeit verhängt die Agentur für Arbeit nur dann, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst verursacht oder nicht ausreichend an deren Vermeidung mitgewirkt haben. Eine Freistellung geht allein vom Arbeitgeber aus und führt nach einer ordentlichen betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigung deshalb grundsätzlich zu keiner Sperrzeit. Zahlt Ihr Arbeitgeber während der Freistellung weiter Ihr Gehalt, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ein doppelter Bezug ist ausgeschlossen, Ihr Anspruch verkürzt sich dadurch aber auch nicht.
Das Risiko entsteht durch das, was der Arbeitgeber häufig gleich mitliefert: einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag. Sofern der Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag nicht bestimmte Regeln einhält, müssen Sie bei dessen Unterzeichnung - selbst nach Erhalt einer Kündigung - mit der Verhängung einer Sperrfrist von mindestens drei Monaten durch die Agentur für Arbeit rechnen.
Sofern im Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist unter Zahlung einer (höheren) Abfindung nicht eingehalten wird, kann es gleichzeitig zum Ruhen beim Bezug des Arbeitslosengeldes kommen - längstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Damit kann sich in beiden Fällen eine scheinbar attraktive Abfindung erheblich relativieren.

8. Der Dienstwagen: Sofort zurückgeben oder weiter nutzen?

Wird nach einer Kündigung eine unwiderrufliche Freistellung ausgesprochen, stellt sich häufig die Frage, ob der Dienstwagen sofort zurückgegeben werden muss oder vom Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter genutzt werden darf.
Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Maßgeblich sind die vertraglichen Vereinbarungen und die Ausgestaltung des Dienstwagenüberlassungsvertrages.

Ist die private Nutzung Teil der Vergütung?

Darf der Dienstwagen auch privat genutzt werden, ist die Dienstwagennutzung Teil der Vergütung. Solange das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht, besteht grundsätzlich auch der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung und damit auf die Weiternutzung des Dienstwagens fort. Ohne wirksame vertragliche Grundlage darf der Arbeitgeber den Dienstwagen daher nicht ohne Weiteres vorzeitig entziehen.

In welchen Fällen kann der Arbeitgeber die vorzeitige Rückgabe verlangen?

Eine sofortige Rückgabe des Dienstwagens kann der Arbeitgeber verlangen, wenn der Dienstwagen ausschließlich dienstlich genutzt werden durfte und der Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens auch nicht als Teil seines Bruttoeinkommens versteuern musste. Das ist eher die Ausnahme.
Meistens ist auch die private Nutzung des Dienstwagens gestattet und der Arbeitnehmer hat diesen Nutzungsvorteil entsprechend zu versteuern. In vielen Fällen der privaten Nutzung des Dienstwagens hat der Arbeitnehmer vor der Übergabe einen sog. Dienstwagenüberlassungsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen. Dort ist oft geregelt, dass der Dienstwagen in Fällen einer unwiderruflichen Freistellung an den Arbeitgeber spätestens zum Ende des Monats zurückzugeben ist. Diese Klausel ist grundsätzlich wirksam und führt dazu, dass der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers vor Ablauf der Kündigungsfrist begründet ist.
Das gilt nicht, wenn in dem Dienstwagenüberlassungsvertrag die Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Dienstwagens geregelt ist. Diese Klausel kann wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sein, mit der Folge, dass der Dienstwagen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vom Arbeitnehmer weiter genutzt werden darf.
Gerade in Zusammenhang mit einer Kündigung kann die vorzeitige Rückgabe des Dienstwagens wirtschaftliche Nachteile für Sie haben. Lassen Sie den Dienstwagenüberlassungsvertrag deshalb prüfen, bevor Sie verbindliche Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber abgeben.

9. Krankmeldung bis zum Ende: Das unterschätzte Risiko

Nach einer Kündigung folgt sehr häufig die Krankmeldung des Arbeitnehmers. Manchmal, weil die Situation tatsächlich krank macht. Manchmal, weil der Gedanke naheliegt, die verbleibende Zeit nicht mehr im Betrieb verbringen zu müssen. Dabei gilt: Eine Krankschreibung verhindert die Kündigung nicht und verlängert die Kündigungsfrist nicht. Und die Rechtslage hinsichtlich des Entgeltfortzahlungsanspruches im Krankheitsfall hat sich zuletzt deutlich zu Lasten der Arbeitnehmer verschoben.

Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) kommt ein hoher Beweiswert zu. In der Vergangenheit konnte der Arbeitgeber die Erkrankung des Arbeitnehmers nicht durch einfaches Bestreiten mit Nichtwissen erschüttern. Vielmehr war der Arbeitgeber gezwungen, konkrete Umstände vorzutragen und zu beweisen, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers aufkommen ließen. In der Praxis ist dies dem Arbeitgeber so gut wie nie gelungen.
Seit dem Jahr 2021 kann der Beweiswert der AUB nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in bestimmten Fallkonstellationen erschüttert sein, ohne dass der Arbeitgeber weitere konkrete Umstände vortragen muss. Er ist nur noch verpflichtet, einen Sachverhalt vorzutragen, der nach Auffassung des BAG grundsätzlich geeignet ist, den Beweiswert zu erschüttern. Danach ist es Sache des Arbeitnehmers, über eine Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht den Beweis für die Arbeitsunfähigkeit zu erbringen.

Die beiden zentralen Entscheidungen

Der Entscheidung des BAG vom 08.09.2021 (5 AZR 149/21) ging eine Eigenkündigung voraus. Noch am selben Tag übergab der Arbeitnehmer eine für zwei Wochen ausgestellte AUB bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Das BAG entschied erstmals, dass es für eine Beweisaufnahme im Prozess ausreiche, wenn der Arbeitgeber allein die Umstände – Eigenkündigung und Deckungsgleichheit zwischen Kündigungsfrist und Krankschreibung – vortrage.
In der Folgeentscheidung des BAG vom 13.12.2023 (5 AZR 137/23) ging es um eine Arbeitgeberkündigung. Bis zum Ablauf der vierwöchigen Kündigungsfrist reichte der Arbeitnehmer zwei sich unmittelbar anschließende AUB ein. Auch hier führte das BAG aus, dass Zweifel am Beweiswert der AUB bestehen können, die vom Arbeitnehmer – nach einem Vortrag des Arbeitgebers zum genauen zeitlichen Ablauf – nur durch eine Schweigepflichtentbindung des behandelnden Arztes entkräftet werden können.
Damit genügt die lückenlose Krankschreibung nach einer Arbeitgeberkündigung, um Sie in die Beweislast zu bringen. Das BAG hat dies am 21.08.2024 und am 18.09.2024 bestätigt. Auch Verstöße gegen die AU-Richtlinie können den Beweiswert erschüttern (BAG vom 28.06.2023), etwa eine Rückdatierung um mehr als drei Kalendertage oder eine ausgestellte AUB von länger als zwei Wochen.

Welche Konsequenzen drohen konkret?

In solchen Konstellationen liegt es nahe, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zunächst einstellt. Dann müssen Sie Ihr Gehalt einklagen und beweisen, dass Sie arbeitsunfähig waren: Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht, Vernehmung des Arztes als Zeuge, genaue Darlegung Ihrer Erkrankung.

10. Was steht Ihnen zum Ende zu? Papiere und Geld

Zum Ende des Arbeitsverhältnisses schuldet Ihnen der Arbeitgeber mehr, als viele wissen:
  • Qualifiziertes Arbeitszeugnis nach § 109 GewO. Fordern Sie es aktiv und schriftlich an, warten Sie nicht ab.
  • Arbeitsbescheinigung, die der Arbeitgeber elektronisch an die Agentur für Arbeit übermittelt. Ohne sie verzögert sich die Auszahlung Ihres Arbeitslosengeldes.
  • Abrechnung aller offenen Vergütungspositionen, inklusive aller Provisionen und der variablen Vergütung.
  • Urlaubsabgeltung und Auszahlung des Überstundenguthabens, soweit beides nicht wirksam abgebaut wurde.
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es dagegen nicht. Abfindungen entstehen fast immer durch Verhandlung, meist im gerichtlichen Vergleich nach einer Kündigungsschutzklage. Genau deshalb ist die Drei-Wochen-Frist so wertvoll: Sie ist Ihr Verhandlungshebel.

11. Sonderfall: Kündigung durch den Insolvenzverwalter

Ist über das Vermögen Ihres Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, gilt eine wichtige Ausnahme. Stellt der Insolvenzverwalter Sie vor oder nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung unwiderruflich frei, zahlt er ab diesem Zeitpunkt kein Gehalt mehr. Vielmehr sind Sie gezwungen, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden und beziehen auf Grundlage einer sog. Gleichwohlgewährung nur noch Arbeitslosengeld in Höhe von 60 % bzw. 67 % (mit Kind) des Nettoeinkommens. Zusätzlich wird dieser Zeitraum auf den Bezugszeitraum des Arbeitslosengeldes angerechnet.
Das Insolvenzarbeitsrecht ist mein Spezialgebiet: 14 Jahre habe ich in einer der größten Insolvenzverwalterkanzleien Deutschlands gearbeitet. Die Drei-Wochen-Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage gilt auch hier unverändert.
Verena Wollert vor Kanzleigebäude
Ich bin Ihre Ansprechpartnerin
Nach Erhalt einer Kündigung müssen Sie innerhalb weniger Tage wirtschaftlich wichtige Entscheidungen treffen: Ob Sie klagen, was Sie unterschreiben, wie Sie mit Freistellung, Dienstwagen und Krankmeldung umgehen. Diese Weichen lassen sich später kaum noch korrigieren.
Genau hier unterstütze ich Sie. Ich prüfe Kündigung und Freistellungserklärung, bewerte Ihre Erfolgsaussichten im Kündigungsschutzprozess und rechne durch, welche Lösung wirtschaftlich die bessere für Sie ist. Meine Kanzlei arbeitet digital und papierlos: Besprechungen per Video oder Telefon, ein persönlicher Termin in Mannheim oder Karlsruhe ist möglich, aber selten erforderlich.
Warten Sie nicht, bis die Drei-Wochen-Frist abgelaufen ist. Jeder Tag zählt.

12. Fazit - Das Wichtigste nach Erhalt einer Kündigung

  • Maßgeblich ist der tatsächliche Zugang, nicht das Datum auf dem Kündigungsschreiben. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingegangen sein.
  • Melden Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend und unterschreiben Sie keinen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag ohne vorherige Prüfung.
  • Viele Kündigungen scheitern an Formfehlern: Schriftform, Vollmacht, Betriebsratsanhörung, Massenentlassungsanzeige.
  • Eine einseitige Freistellung setzt ein überwiegendes Arbeitgeberinteresse voraus. An der Drei-Wochen-Frist ändert sie nichts. Ihr Vergütungsanspruch bleibt bestehen.
  • Urlaub und Überstunden werden nur durch eine unwiderrufliche und vorbehaltlose Freistellung erfüllt, sonst bleiben beide Ansprüche bestehen.
  • Die Freistellung selbst löst keine Sperrzeit aus. Das Risiko einer Sperrfrist oder eines Ruhens des Arbeitslosengeldes entsteht erst durch Unterzeichnung eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages und durch die Verkürzung der Kündigungsfrist gegen Abfindung.
  • Ob der Dienstwagen sofort zurückzugeben ist, richtet sich nach dem Dienstwagenüberlassungsvertrag. Klauseln zur sofortigen Rückgabe können unwirksam sein.
  • Eine lückenlose Krankschreibung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses kann den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttern (BAG 5 AZR 149/21 und 5 AZR 137/23). Damit kann der Entgeltfortzahlungsanspruch entfallen - bis zum Beweis des Gegenteils im Prozess.

13. FAQ - Häufige Fragen nach Erhalt einer Kündigung

Was muss ich tun, wenn ich eine Kündigung erhalten habe?
Wo muss ich mich melden, wenn ich eine Kündigung erhalten habe?
Wann ist eine Kündigung unwirksam?
Muss ich nach der Kündigung noch arbeiten?
Darf mein Arbeitgeber mich nach der Kündigung einfach freistellen?
Verfällt mein Resturlaub durch die Freistellung?
Welches Geld steht mir nach einer Kündigung zu?
Was muss mir der Arbeitgeber nach der Kündigung aushändigen?
Führt eine Freistellung zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld?
Muss ich meinen Dienstwagen sofort zurückgeben?
Ist es riskant, mich nach der Kündigung bis zum Ende krankschreiben zu lassen?
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Verena Wollert vor Kanzleigebäude
Über die Autorin
Verena Wollert ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Diplom-Kauffrau. An ihren Standorten in Mannheim und Karlsruhe berät und vertritt sie Arbeitnehmer, Betriebsräte und Insolvenzverwalter in sämtlichen Bereichen des Arbeitsrechts – von der Kündigung über Aufhebungsverträge und Abfindungen bis hin zu komplexen Umstrukturierungen - auch in Insolvenzverfahren. Mit über 20 Jahren Berufserfahrung und ihrer langjährigen Tätigkeit auf Arbeitgeberseite kennt sie die Strategien beider Seiten aus erster Hand. In Verbindung mit ihrer besonderen Expertise im Insolvenzarbeitsrecht und ihrem wirtschaftlichen Verständnis als Diplom-Kauffrau bietet sie eine rechtlich fundierte, strategische und praxisnahe Beratung, die konsequent auf die Interessen ihrer Mandanten ausgerichtet ist.
Bildquellennachweis: KI generiert via ChatGPT
Verena Wollert
Fachanwältin für Arbeitsrecht und Diplom-Kauffrau
Vereinbaren Sie ein Gespräch mit mir.
Sprechzeiten sind montags bis freitags von 8:00 bis 18.00 Uhr.
Ich arbeite digital und papierlos. Für meine Mandanten heißt das: Ein Besuch in meiner Kanzlei ist oft nicht notwendig, weil die Mandantenbesprechungen auch per Videokonferenz oder per Telefon stattfinden können. Auf Wunsch nehme ich mir jedoch gern Zeit für ein persönliches Gespräch mit Ihnen.
Dabei tausche ich mit Ihnen alle Daten und Dokumente papierlos unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen aus.
Fachanwältin für Arbeitsrecht & Diplom-Kauffrau
Jahrzehntelange Erfahrung
Persönlich und engagiert
Schnelle Reaktionszeiten

Kontaktformular

Vorname
Telefon
Verhandlungsstark | Empathisch | Strategisch
Als Fachanwältin für Arbeitsrecht mit über 20 Jahren Erfahrung auf beiden Seiten des Verhandlungstisches weiß ich genau, wie die Gegenseite denkt und handelt, und nutze dieses Wissen konsequent für meine Mandanten.